Familienstand
Die Kinderwunschbehandlung wird nur bei Ehepaaren oder Paaren, die in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben, durchgeführt. Für Paare in Lebensgemeinschaft, die weder verheiratet sind noch in einer eingetragenen Partnerschaft leben, ist vor der medizinischen Behandlung ein Notariatsakt notwendig.
ACHTUNG: Bei Insemination oder IVF mit Spendersamen sowie bei IVF mit Spendereizellen benötigen auch verheiratete und verpartnerte Paare einen Notariatsakt.
Lesbische Paare
Lesbische Paare haben seit 2015 die Möglichkeit, eine Kinderwunschbehandlung mit Spendersamen in Anspruch zu nehmen. Hierfür sind vorab eine eingehende Beratung durch eine:n Notar:in sowie ein Notariatsakt notwendig.
Das mit dem Spendersamen gezeugte Kind darf auf dessen Verlangen nach Vollendung des 14. Lebensjahres Einsicht in die Aufzeichnungen des Kinderwunschzentrums nehmen, um in weiterer Folge die Identität des Spenders zu erfahren.
IVF und ICSI
Präimplantationsdiagnostik
Die Grundlagen für unser verantwortungsbewusstes Handeln bilden u.a. folgende Rechtsvorschriften: