Die Privatklinik Confraternität & Goldenes Kreuz ist ein Beleg­spital. Das bietet Ihnen als Patient:in die Mög­lich­keit, dass Sie ge­mein­sam mit dem:der Arzt:Ärztin Ihres Ver­trauens (Beleg­arzt:ärztin) zu uns kommen, ge­mein­sam mit ihm:ihr die Infrastruktur unseres Hauses nutzen und von ihm:ihr – in Zu­sammen­arbeit mit unserem Team – be­treut werden.

Behandlungsvertrag mit dem:der Beleg­arzt:ärztin

Für alle medizinischen Maßnahmen, die im Rahmen Ihres ambulanten oder stationären Auf­ent­halts bei uns er­folgen, trägt der:die Beleg­arzt:ärztin auf­grund des mit ihm:ihr ge­schlossenen Be­hand­lungs­ver­trages die Ver­ant­wortung. Er:Sie erteilt auch dem von uns zur Ver­fügung ge­stellten Personal An­weisungen und kann auf seine:ihre Ver­ant­wortung weitere Konsiliar­ärzt:innen hin­zu­ziehen.

Wenn Sie von Ihrem:Ihrer ge­wählten Arzt:Ärztin in unsere Klinik ein­ge­wiesen werden, gilt es für die Klinik als ge­geben, dass Sie mit ihm:ihr einen Be­hand­lungs­ver­trag – in welcher Form auch immer (schrift­lich, münd­lich) – ge­schlossen haben. Dies gilt auch für den Fall, dass der:die Sie ein­weisende Arzt:Ärztin in einem Dienst­ver­hält­nis zu unserem Haus steht.

Der:Die (hauptbehandelnde) Beleg­arzt:ärztin trägt daher auch die Haftung für Ihre ärzt­liche Be­hand­lung, die von ihm:ihr persön­lich sowie den von ihm:ihr bei­ge­zogenen Konsiliar­ärzt:innen und sonstigen Er­füllungs­ge­hilfen durch­ge­führt wird.

Der Behandlungs­vertrag um­fasst neben der ärzt­lichen Be­hand­lung und Be­treuung durch Ihre:n Beleg­arzt:ärztin ins­besondere auch die not­wendige Auf­klärung und deren Dokumentation durch ihn:sie, Ihre Ein­willigung zur vor­ge­schlagenen Heil­be­hand­lung und die Honorar­ver­ein­barung für die Leistung des:der haupt­be­handelnden Beleg­arzt:ärztin, der Konsiliar­ärzt:innen und sonstiger Er­füllungs­ge­hilfen, sofern diese nicht über Ihre Ver­sicherung ge­deckt ist.

Unterbringungsvertrag mit der Privat­klinik

Die Klinik ist für Ihre Unterbringung und Pflege ver­ant­wort­lich. Darüber hinaus tragen wir die Ver­ant­wortung für die Qualifikation des von uns an­ge­stellten pflegerischen, therapeutischen und sonstigen Personals sowie für die zur Klinik ge­hörende Infrastruktur des Hauses ein­schließ­lich der medizin­technischen Aus­stattung.

Wenn Sie bei uns auf­ge­nommen werden, be­gründet dies einen Unter­bringungs­ver­trag zwischen Ihnen und der Klinik. Inhalt dieses Ver­trages sind – neben der Unter­bringung und Ver­köstigung – die Bereit­haltung jeder­zeit er­reich­barer ärzt­licher Hilfe für den Not­fall sowie die stationäre Pflege in der Klinik, zu der auch therapeutische Leistungen wie z.B. Physio­therapie ge­hören.

Ihre Rechte als Patient:in

Die Rechte von Patient:innen sind in Öster­reich ge­setz­lich ge­schützt. Sie sind in der so­ge­nannten Patienten­charta zu­sammen­ge­fasst und um­fassen folgende Punkte:

Recht auf Behandlung und Pflege
  • Behandlung und Pflege, un­ab­hängig von Alter, Ge­schlecht, Her­kunft, Ver­mögen, Religion, Art oder Ur­sache der Krank­heit
  • Versorgung mit Medikamenten
  • Medizinische Ver­sorgung ent­sprechend dem Stand der Wissen­schaft
  • Bestmögliche Schmerz­therapie
  • Qualitätskontrolle und Qualitäts­sicherung
Achtung der Patientenwürde
  • Wahrung der Intim- und Privat­sphäre
  • Anpassung der Abläufe in Kur- und Kranken­an­stalten an den all­ge­mein üblichen Lebens­rhythmus
  • Ermöglichung religiöser Be­treuung stationär auf­ge­nommener Patient:innen
  • Schutz gesund­heits­be­zogener Daten
  • Möglichkeit, bei einer stationären Be­hand­lung (keinen) Besuch zu em­pfangen
  • Nennung von Vertrauens­personen für den Fall einer Ver­schlechter­ung
  • Sterben in Würde
Selbstbestimmung

Patient:innen müssen über

  • mögliche Diagnose- und Be­hand­lungs­arten und deren Risiken und Folgen (im Vor­hin­ein),
  • den Gesund­heits­zu­stand und die er­forder­liche Mit­wirkung bei der Be­hand­lung und
  • eine therapie­unter­stützende Lebens­führung

aufgeklärt werden.

Eine Behandlung darf nur dann er­folgen, wenn ihr zu­ge­stimmt wurde, und zwar
  • durch den:die Patient:in selbst oder
  • wenn dieser:diese dazu nicht in der Lage ist, durch eine Ver­tretung,

außer der:die Patient:in ist nicht an­sprech­bar und es ist Ge­fahr in Ver­zug.

Recht auf Information und Dokumentation
  • Aufklärung über die Kosten im Vor­hin­ein
  • Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Bei­lagen (z.B. Röntgen­bilder)
  • Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Be­gründ­ung not­wendig, aber ge­gebenen­falls selbst zu be­zahlen)
  • Festhalten von Willens­äußerungen des:der Patient:in
Besondere Bestimmungen für Kinder

Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Ent­wicklungs­stand ent­sprechen. Bei stationären Auf­ent­halten von Kindern bis zum 10. Lebens­jahr muss eine Be­gleit­person mit­auf­ge­nommen werden können; wenn dies nicht mög­lich ist, muss ein um­fassendes Besuchs­recht ge­währt werden.

Willensäußerungen von Patient:innen

Patient:innen haben das Recht, im Vor­hin­ein Er­klärungen ihres Willens ab­zu­geben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind. Dazu ge­hören:

  • die Patientenverfügung
  • der Wider­spruch gegen eine Organ­spende
  • die Vorsorge­voll­macht
TIPP

Hier finden Sie weitere Informationen zu Ihren Rechten als Patient:in:

  • www.gesundheit.gv.at
  • Meine Gesundheit - meine Entscheidung! – Diese Broschüre des Haupt­ver­bands der öster­reichischen Sozial­ver­sicherungs­träger soll informierte und selbst­be­stimmte Ent­scheidungen unter­stützen und bietet unter anderem Informationen zur Be­wertung von Ge­sund­heits­informationen sowie Tipps zur Ver­ständigung mit Ärzt:innen.